Der praktische Fall:
Die Finanzbuchhaltungen werden auf Wunsch des Mandanten (oder der Kanzlei) monatlich erledigt.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen werden allerdings vierteljährlich erstellt und aufgrund gewährter Dauerfristverlängerung (1/11) erst zum 10. des jeweils übernächsten Monats nach dem Quartalsende fällig (10.05. für I. Quartal, 10.08. für II. Quartal usw.)
Bei dieser Tätigkeit ist, für die Festlegung des Startmonats, das Startdatum maßgebend.
Damit ist gewährleistet, dass die monatliche Serie ab Januar 2020 beginnt. Sie können selbstverständlich auch jedes andere Startdatum im Januar verwenden, je nachdem, wann Sie mit den Fibu-Arbeiten starten möchten. Außerdem können Sie auch ein beliebiges anderes Fristdatum im Februar verwenden, wenn Sie wissen, dass Sie üblicherweise regelmäßig etwas später die monatlichen Fibu-Arbeiten schließen möchten.
Bei dieser Tätigkeit ist, für die Festelgung des Startmonats, das Fristdatum maßgebend.
Damit ist gewährleistet, dass die vierteljährliche Serie ab I. Quartal 2020 beginnt (weil Dauerfristverlängerung angehakt ist). Sie können selbstverständlich auch jedes andere Startdatum im April oder Mai (vor dem 10.05.) verwenden, je nachdem, wann Sie mit der Fertigstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung beginnen möchten.